Rechte und Pflichten der Eigentümer: Stimmrecht und Beschlussanfechtung
Das Kopfprinzip, Stimmrechtsausschluss – und die knappe 1-Monats-Frist.
Zum Abschluss dieser Woche ein Blick auf die Mitwirkungsrechte, die jedem Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung zustehen – und auf die knappen Fristen, die dabei zu beachten sind.
Sofern die Teilungserklärung keine abweichende Regelung trifft, gilt für das Stimmrecht das sogenannte Kopfprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG: Jeder Eigentümer verfügt über genau eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten er besitzt. Steht eine Einheit im gemeinsamen Eigentum mehrerer Personen – etwa bei Ehepaaren oder einer GbR –, können diese ihre eine Stimme nur gemeinschaftlich ausüben.
Eine wichtige Einschränkung betrifft Interessenkollisionen: Ist ein Eigentümer von einem Beschluss unmittelbar in einer Weise betroffen, die eine unbefangene Mitwirkung fraglich erscheinen lässt, kann sein Stimmrecht für diesen Beschluss ausgeschlossen sein (§ 25 Abs. 4 WEG).
Wer einen gefassten Beschluss für rechtswidrig hält, kann ihn gerichtlich anfechten (§ 46 WEG) – allerdings nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung. Die Anfechtungsklage muss innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden; danach wird der Beschluss bestandskräftig, selbst wenn er inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Diese Frist wird in der Praxis häufig unterschätzt – wer Einwände gegen einen Beschluss hat, sollte sich zeitnah nach der Versammlung rechtlich beraten lassen, statt abzuwarten.
Quellen: KGK Rechtsanwälte – Stimmrecht, KGK Rechtsanwälte – Fristen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.