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Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Überblick.

Die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) folgt bei der steuerlichen Behandlung einer eigenen Logik – anders als die kürzlich behandelte Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand. Für privat vermietende Eigentümer gilt: Der Werbungskostenabzug entsteht erst, wenn die Verwaltung das Geld tatsächlich für eine Erhaltungsmaßnahme ausgibt – nicht schon bei der laufenden Einzahlung. Diese Linie hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung wiederholt bestätigt.

Ergänzend hat der BFH mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. IV R 19/23) einen weiteren, spezielleren Fall entschieden: Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen, ist der im Kaufpreis enthaltene Anteil an der Erhaltungsrücklage als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und in der Bilanz zu aktivieren – anders als bei der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung privater Vermieter.

Für die Praxis heißt das: Je nachdem, ob eine Eigentumswohnung privat vermietet oder im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens gehalten wird, gelten unterschiedliche steuerliche Spielregeln für die Rücklage. Welche Fallgruppe im konkreten Fall zutrifft, sollte individuell mit dem Steuerberater geklärt werden.

Quellen: Haufe, Bundesfinanzhof. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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