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BGH kippt die "Drei-Angebote-Regel"

Was das Urteil vom 27.03.2026 für Ihre WEG bedeutet.

Viele Eigentümergemeinschaften kennen die ungeschriebene Regel: Bevor die Verwaltung eine größere Instandhaltungsmaßnahme beauftragt, sollen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Diese "Drei-Angebote-Regel" wurde in der Praxis oft wie ein Gesetz behandelt – dabei stand sie so nie im WEG-Recht.

Der Bundesgerichtshof hat das am 27. März 2026 klargestellt (Az. V ZR 7/25): Für Instandhaltungsbeschlüsse besteht keine allgemeine Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote. Ein Beschluss ist also nicht automatisch angreifbar, nur weil er auf Basis eines einzigen Angebots gefasst wurde.

Was bedeutet das konkret? Entscheidend ist weiterhin, dass die Verwaltung sorgfältig prüft und wirtschaftlich vertretbar handelt – das kann im Einzelfall auch mit einem Angebot der Fall sein, etwa bei zeitkritischen Reparaturen oder einem bereits bekannten, verlässlichen Handwerksbetrieb. Die Regel schafft damit mehr Handlungsspielraum, ohne die Sorgfaltspflicht der Verwaltung zu senken.

Für mich als Verwalter heißt das: schneller handeln können, wo es sinnvoll ist – ohne an starren Formalien festzuhalten, die dem eigentlichen Ziel (guter, wirtschaftlicher Zustand der Immobilie) im Weg stehen.

Quellen: ad-hoc-news.de, rechtsanwalt-krau.de. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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