Bauliche Veränderungen in der WEG: Zustimmung und Kostenverteilung
Was bei privilegierten Maßnahmen anders läuft als bei regulären baulichen Veränderungen.
Kaum ein Thema sorgt in Eigentümerversammlungen so regelmäßig für Diskussionen wie bauliche Veränderungen – und die Frage, wer sie bezahlen muss.
Grundsätzlich gilt: Jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum bedarf eines Beschlusses der Eigentümerversammlung (§ 20 WEG). Eine wichtige Ausnahme betrifft die sogenannten privilegierten Maßnahmen: Jeder Eigentümer kann auf eigene Kosten angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem barrierefreien Aus- und Umbau, dem Einbruchschutz oder dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser) dienen. Für diese Maßnahmen besteht ein Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Gemeinschaft – eine Ablehnung ist hier nur in engen Grenzen möglich.
Bei der Kostenverteilung (§ 21 WEG) macht das WEG-Recht einen wichtigen Unterschied: Bei nicht privilegierten baulichen Veränderungen tragen grundsätzlich nur die Eigentümer die Kosten, die der Maßnahme zugestimmt haben. Bei privilegierten Maßnahmen können die Kosten dagegen auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden, sofern ein entsprechender Beschluss dies vorsieht.
Für die Praxis bedeutet das: Vor jeder größeren baulichen Maßnahme lohnt sich eine genaue Prüfung, ob sie als privilegiert gilt – das beeinflusst sowohl die Erfolgsaussichten der Zustimmung als auch die spätere Kostenverteilung erheblich.
Quellen: Hausverwaltung Reiner, anwalt.de. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.